Die Pflegebegutachtung soll insbesondere die Pflege zu Hause und damit die pflegenden Angehörigen fördern und unterstützen.
Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder beantragen, haben einen umfassenden gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Beratung, Aufklärung und Unterstützung:
SGB XI, § 7 Aufklärung, Beratung
SGB XI, § 7b Beratungsgutscheine
Zu diesem Zweck werden von den Kranken- und Pflegekassen Pflegestützpunkte eingerichtet. Dort erhalten Sie Informationen, Antragsformulare und konkrete Hilfestellung.
Sie können sich ebenfalls telefonisch oder auch zuhause beraten lassen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse.
Leistungen der Pflegekassen orientieren sich an Art und Ort der Pflege, sowie nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit.
Die Einstufung in Pflegestufen erfolgt nach Begutachtung vor Ort durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und orientiert sich bis in Kraft treten des Pflegestärkungsgesetzes II insbesondere an Art, Dauer und Häufigkeit der benötigten Hilfe.
Bis zu diesem Zeitpunkt war für die Ermittlung der Pflegestufe federführend wichtig, wieviel (Pflege) Zeit Sie als Privatperson benötigen, um der betroffenen Person bei Verrichtungen des täglichen Lebens behilflich zu sein ( § 15 SGB XI Stufen der Pflegebedürftigkeit ).
Seit dem 01. Januar 2017 und mit in Kraft treten der neuen Pflegegrade erhalten auch demenzkranke Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu allen Unterstützungsange-boten der Pflegekasse.
Leistungen der Pflegekasse im Falle der häuslichen Betreuung beinhalten für alle Pflegestufen insbesondere
Der Bezug von Pflegegeld sollte immer als "Kombileistung" beantragt, d.h. im Bedarfsfall mit der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen kombiniert werden können.
Zu berücksichtigen ist, dass sich das Pflegegeld dann anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Pflegesachleistung vermindert.
Pflegegrade (PG) |
Pflegegeld |
Sachleistung |
Stationär |
PG 1 - zweckgebundene Kostenerstattung; keine Auszahlung zur freien Verwendung |
125 € |
125 € |
|
PG 2 - erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Fähigkeiten |
316 € |
689 € |
770 € |
PG 3 - schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Fähigkeiten |
545 € |
1.298 € |
1.262 € |
PG 4 - schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Fähigkeiten |
728 € |
1.612 € |
1.775 € |
PG 5 - schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten; besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
901 € |
1.995 € |
2.005 € |
Künftig besteht ein Recht auf Hilfe zur Pflege. So können auch finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden.
Gerne beraten wir Sie bezüglich weiterer Möglichkeiten der Erstattung von Aufwendungen und Leistungen der Pflegekassen. Bitte rufen Sie einfach an, oder nutzen Sie unser Kontaktformular .