Rechtsgrundlagen für die Entsendung von Betreuungs- und Pflegekräften und / oder Haushaltshilfen sind insbesondere das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und die EU Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Sozialversicherung zusammen mit der EU Durchführungsverordnung (DVO) Nr. 987/2009.
Beide EU-Verordnungen befassen sich damit zu bestimmen, welches Sozialversicherungs-recht von welchem Staat angewendet wird um
Personaldienstleistern aus Mitgliedsländern der EU ist es gestattet, Betreuungs- und Pflegehilfskräfte bzw. Haushaltshilfen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs für einen definierten Zeitraum an einen Leistungsort in ein anderes EU-Land wie z.B. Deutschland zu entsenden.
Um in einem Markt, in dem die Nachfrage das Angebot übersteigt, Stellen schnellstmöglich zu besetzen, arbeiten herkömmliche Vermittler mit mehreren in der Regel osteuropäischen Agenturen zusammen.
Die von den osteuropäischen Agenturen entsandten Betreuungskräfte werden in ihrem Heimatland gemäß dem Prinzi "Mindestbeiträge" sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Die Legalität der Entsendung wird mit der Erteilung der innerhalb der EU vorgeschriebenen A1-Bescheinigung begründet, die bei Erfüllung aller Vorgaben durch den osteuropäischen Dienstleister von der jeweiligen lokalen Behörde für eine Betreuungskraft ausgestellt wird.
Häufig fehlen dem herkömmlichen deutschen Vermittler jedoch die erforderlichen detaillierten Kenntnisse der vollständigen gesetzlichen Rahmenbedingungen und insbesondere die Möglichkeit, Verträge der von diesem vermittelten Betreuungskräfte mit dem jeweiligen lokalen Dienstleister einzusehen und diese auf deren Legalität zu prüfen.
Frei nach dem Prinzip "wo kein Kläger, da kein Richter" werden Betreuungskräfte im blinden Vertrauen auf die Aussage der ausländischen Agentur "legal" vermittelt.
Sowohl der Auftraggeber, wie auch der ausländische Dienstleister sind daran interessiert, Betreuungskräfte fair und gesetzeskonform zu behandeln.
In diesem Sinne werden Arbeitgeberpflichten von dem ausländischen Dienstleister übernommen und Steuern sowie gesetzliche Beiträge und Abgaben insbesondere zu Sozialversicherungen von diesem übernommen.
Für alle entsandten Betreuungs- und Pflegekräfte besteht eine zusätzliche, von dem ausländischen Dienstleister finanzierte Unfallversicherung.
Dieser verfügt ebenfalls über eine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung und verpflichtet sich, die in der EU und insbesondere in Deutschland gültigen Vorschriften und Gesetze einzuhalten.
Hierzu zählt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem ausländischen Dienstleister und der entsandten Betreuungs- und Pflegekraft oder Haushaltshilfe während des gesamten Entsendezeitraums andauert.
Somit sind Sie als Auftraggeber nicht der Arbeitgeber und von alle Pflichten und Risiken eines solchen entbunden.
Ein Unternehmen, das einen Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsendet, muss für diesen von dem zuständigen Träger im Entsendestaat die Bescheinigung "A1" (früher E 101) ausstellen lassen.
Liegt die Bescheinigung A1 vor, sollte man davon ausgehen können, dass die Entsendung der Betreuungskraft legal erfolgt.
Die Sozialversicherungsträger des Entsendestaates sind verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bescheinigung "A1" gegeben sind. Liegt die Bescheinigung vor, ist der Arbeitnehmer in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig.
Die Ausstellung der Bescheinigung "A1" verpflichtet das ausländische Unternehmen die Sozialversicherung gemäß den im Heimatland geltenden Regelungen durchzuführen, kann jedoch nur dann erteilt erden, wenn dieses darüber hinaus weitere unternehmerische Rahmenbedingungen erfüllt, deren Überprüfung häufig vernachlässigt wird, jedoch zunehmend erfolgt.
Dies ist ein ernstes und zunehmendes Risiko für den Einatz einer Betreuuungskraft im Rahmen einer Entsendung.
Bei Entsendung wird der Betreuungskraft bzw. Haushaltshilfe eine europäische Krankenver-sicherungskarte ausgestellt, mit der medizinische Leistungen in Deutschland problemlos in Anspruch genommen werden können.
Oft ist es erforderlich, dass die Betreuungskraft schnell zur Verfügung steht. In diesem Fall kann die europäisch Krankenversicherungskarte innerhalb von 2 - 4 Wochen nachgereicht werden.
Wird Ihre Betreuerin ernsthaft krank, wird das Dienstleistungsunternehmen schnellstmöglich Ersatz stellen und einen Wechsel der Betreuungskraft veranlassen.
Deutsche Behörden gehen immer offensiver gegen Schwarzarbeit vor.
Wer Schwarzarbeit in Anspruch nimmt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen und Steuern sowie Sozialabgaben nachzahlen.
Wir vermitteln keine selbständig tätigen Betreuungs- und Pflegekräfte oder Haushaltshilfen. Die Gefahr, dass Sie als Arbeitgeber dem Risiko und den Folgen einer Scheinselbständigkeit preisgegeben werden, ist uns zu groß.
Wir vermitteln ausschließlich Dienstleister, die diesen Grundsätzen folgen.
Diese Informationen geben die allgemeine und rechtliche Situation verkürzt wieder. Wir erheben weder einen Anspruch auf Vollständigkeit, noch soll die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall ersetzt werden. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall insbesondere an Ihren Rechtsanwalt, Steuerberater, Ihre Pflege- oder Krankenkasse sowie andere beauftragte Einrichtungen und Institutionen.