§ 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine private Pflegeperson vorübergehend verhindert oder muss einfach einmal ausspannen, beteiligt sich die Pflegekasse an den nachgewiesenen Kosten einer Ersatz- bzw. Verhinderungspflege bis maximal € 2.418,00 und bis zu höchstens sechs Wochen (42 Tage) je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person.
Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für eine Ersatzpflege:
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Wird die Verhinderungspflege für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen täglich mehr als 8 Stunden am Tag in Anspruch genommen, zahlt die Pflegekasse für diesen Zeitraum lediglich 50% des bewilligten Pflegegeldes.
Im Falle der Beantragung der stundenweisen Verhinderungspflege (unter 8 Stunden täglich), zahlt die Pflegekasse das bewilligte Pflegegeld ohne Abzüge weiter.
Antragsformulare für die Verhinderungspflege erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse oder können diese direkt von deren Homepage herunterladen.
Rechnungen unseres polnischen Partners werden zur Beantragung und Erstattung der Verhinderungspflege von Ihrer Krankenkasse anerkannt.
In Ihrem Antrag sollte unbedingt ein Hinweis auf die flexible Inanspruchnahme des Kurzzeitpflegegeldes enthalten sein. Damit ist es möglich, bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege in Form von Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, sofern noch entsprechende Leistungsbeträge der Kurzzeit zur Verfügung stehen.