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Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson

§ 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

 

Ist eine private Pflegeperson vorübergehend verhindert oder muss einfach einmal ausspannen, beteiligt sich die Pflegekasse an den nachgewiesenen Kosten einer Ersatz- bzw. Verhinderungspflege bis maximal  € 2.418,00 und bis zu höchstens sechs Wochen (42 Tage) je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person.

Verhinderungspflege - woran Sie denken sollten!

Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für eine Ersatzpflege:

 

  • Verhinderungspflege kann ausschließlich von pflegebedürftige Person ab mindestens Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden
  • Die pflegebedürftige Person wurde vor der Verhinderung bereits sechs Monate lang in Ihrer häuslichen Umgebung gepflegt. Häufig wird die sechsmonatige Pflegezeit mit der Beantragung / Erteilung eines Pflegegrades (früher Pflegestufe) gleichgesetzt. Dies trifft nicht zwingend zu, da Angehörige oder Betroffene häufig zu spät Anträge auf einen Pflegegrad stellen.
  • Die Ersatzpflegepersonen dürfen keine Verwandten ersten und zweiten Grades sein.
  • Verhinderungspflege kann auch rückwirkend beantragt werden. Sie sollten allerdings in der Lage sein, Kosten bzw. Zahlungen an die Person / Organisation der Ersatzpflege nachweisen zu können.

 

2016

Verhinderungspflege (Ersatz- bzw. häusliche Kurzzeitpflege)

Betrag

Verhinderungspflegegeld (jährlicher Anspruch)

€  1.612,00

Kurzzeitpflege (50% des jährlichen Kurzzeitpflegegeldes kann stattdessen für häusliche Verhinderungspflege ausgegeben werden)

€     806,00

Dies entspricht umgerechnet einer monatlichen Leistung der Pflegekasse in Höhe von

€     201,50

 

Wird die Verhinderungspflege für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen täglich mehr als 8 Stunden am Tag in Anspruch genommen, zahlt die Pflegekasse für diesen Zeitraum lediglich 50% des bewilligten Pflegegeldes.

 

Im Falle der Beantragung der stundenweisen Verhinderungspflege (unter 8 Stunden täglich), zahlt die Pflegekasse das bewilligte Pflegegeld ohne Abzüge weiter.

Wie beantrage ich Verhinderungspflege

Antragsformulare für die Verhinderungspflege erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse oder können diese direkt von deren Homepage herunterladen.

 

Rechnungen unseres polnischen Partners werden zur Beantragung und Erstattung der Verhinderungspflege von Ihrer Krankenkasse anerkannt.

 

In Ihrem Antrag sollte unbedingt ein Hinweis auf die flexible Inanspruchnahme des Kurzzeitpflegegeldes enthalten sein. Damit ist es möglich, bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege in Form von Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, sofern noch entsprechende Leistungsbeträge der Kurzzeit zur Verfügung stehen.

Tipps !

  • Bei stundenweiser Beantragung des Verhinderungsgeldes wird das bewilligte monatliche Pflegegeld zu 100% ausbezahlt, d.h. nicht gekürzt. Voraussetzung hierfür ist, die Zeit der Abwesenheit bzw. der Ersatzpflege überschreitet nicht 8 Stunden / Tag. Werden 8 Stunden überschritten, wird das bewilligte Pflegegeld für den jeweiligen Tag nicht bezahlt.
  • Vereinbaren Sie mit der Ersatzperson einen festen Stundenlohn.
  • Gehört die Ersatzperson zum engeren Familienkreis, werden Aufwendungen wie z.B. unbezahlter Urlaub, Nettoverdienstausfall, Fahrtkosten etc. gegen Vorlage einer Bescheinigung des z. B. Arbeitgebers erstattet.
  • In Absprache mit Ihrer Krankenkasse können zusätzliche "Betreuungs- und Entlastungsleistungen" in Anspruch genommen werden.

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