Ein blick auf die Leistungen unterschiedlicher Träger wie
lohnt sich.
Sprechen Sie im Einzelfall immer auch mit Ihrer Krankenkasse, der jeweiligen Behörde und / oder Beratungsstelle vor Ort und vergessen Sie Ihren Steuerberater nicht.
Die Pflegeversicherung soll vorrangig die häusliche Pflege unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung leben können.
Ansprüche gegenüber der Pflegekasse orientieren sich an Art und Ort der Pflege, sowie dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad).
Sofern eine Einstufung in einen Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst gemäß $ 18 SGB XI erfolgte, kann das Pflegegeld zur Bezahlung Ihrer "24-Stunden" Betreuungs- bzw. Haushaltskraft verwendet werden.
Ist die private Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert oder muss einfach einmal ausspannen, beteiligt sich die Pflegeversicherung an den nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege, der s.g. Verhinderungspflege.
Der Höchstbetrag für Verhinderungspflege beläuft sich auf € 1.612 pro Kalenderjahr und kann um bis zu 50% des für die Kurzzeitpflege vorgesehenen Zuschusses von € 1.612 pro Kalenderjahr (= € 806) aufgestockt werden und somit in der Summe € 2.418 betragen.
Näheres auch auf unserer Seite "Verhinderungspflege".
Damit die Pflege nicht zu Lasten der eigenen Alterssicherung geht, zahlt gem. § 44 SGB XI die Pflegekasse des Pflegebedürftigen unter Umständen Rentenbeiträge für die Pflegeperson.
Voraussetzungen sind u.a. :
Unfallversicherung gemäß § 44 SGB XI
Pflegende Angehörige und auch Nachbarn haben Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
> Artikel des VdK zum Unfallversicherungsschutz für pflegende Angehörige / 2013 <
Auch können bis zu 20% der anfallenden Kosten jedoch maximal € 4.000,00 / Jahr als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden. Anerkannt werden Ausgaben, die die gesetzliche Pflegeversicherung nicht übernimmt. Eine Pflegestufe ist nicht erforderlich.
Kosten können auch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Zahlt die Betreuungsbedürftige Person keine oder nur wenig Steuern, können Steuervorteile von den Angehörigen genutzt werden, die z. B. Ihre Eltern pflegen. Erhält die pflegende Person mit Ausnahme des Pflegegeldes keine weitere Vergütung, kann sie einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von € 924 / Jahr und Elternteil geltend machen.
Neben dem Finanztest zur Absetzbarkeit der Pflegekosten der Stiftung Warentest finden Sie hier weitere wertvolle Hinweise zur steuerlichen Betrachtung der Pflegekosten und Pflegeaufwendungen.
Fragen Sie in jedem Fall Ihren Steuerberater!